Satzung

Mercurialis

Gemeinschaft für Therapie, Kunst und soziales Leben e.V.

 

SATZUNG

 

– § 1-

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  • Der Verein führt den Namen „Mercurialis Gemeinschaft für Therapie, Kunst und soziales Leben e. V.“

Er hat seinen Sitz in 88682 Salem, Heiligenberger Str. 5 und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Überlingen unter der VR Nr. 426 eingetragen.

2)            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

– § 2-

Aufgaben des Vereins

 

1)            Die allgemeinen gemeinnützigen Ziele des Vereins bestehen in der Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Kunst und des  sozialen Lebens.

Hierzu will der Verein die Bildung von Zentren für geistige Begegnung und praktische gegenseitige Betreuung von gesunden und kranken, jungen und alten, alleinstehenden und familiär gebundenen Menschen sowie Fachleuten und Laien ermöglichen. In ihnen soll sich professioneller Sachverstand  mit einsatzbereiter, praktischer Vernunft zu Selbsthilfe verbinden. Alle Arten der Kunstausübung und Kunstwahrnehmung sollen unmittelbar gefördert werden und den methodischen Ansatz bilden.

Weiter fördert der Verein den Tierschutz sowie den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundes- und der Ländernaturschutzgesetze und den Umweltschutz; dazu wird auch die Jugendpflege und Jugendfürsorge gefördert.

Insbesondere gehören zu den Aufgaben des Vereins auch die Hilfe für Menschen in Not im Sinne des § 53 Abgabenordnung.

2)            Der Verein will Anregung und Hilfe für eine Lebensgestaltung geben,

die im leiblichen, seelischen und geistigen Bereich aufbauende Kräfte schafft, welche den immer stärker werdenden krankmachenden Umwelteinflüssen entgegenwirken können.

Zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins sollen insbesondere gefördert werden:

–              Eine vorbeugende und begleitende Gesundheitspflege ( Ernährung, Bekleidung, Massage, häusliche Krankenpflege, Eurythmie und Anregungen zur Selbsthilfe).

–              die Bemühung um eine menschengemäße Geburt und dazugehörende Mütterberatung, sowie eine Krankenpflege und Therapie außerhalb des Krankenhauses

–              künstlerische Therapie ( Heileurythmie, Sprache, Literatur,                 Musik, Malen),

  • künstlerische Darbietungen, auch größeren Umfangs,
  • Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der Kulturlandschaft (z.B. durch Aufbau von Hecken-, Wald- und Wiesen- bzw. Feldrändern, Wasserschutzmaßnahmen),

–              Erforschung von artgerechten Tierhaltungs- und -fütterungsmethoden bei Haustieren.

Zu diesem Zweck finden Einzelmaßnahmen, Beratungen, Arbeitskreise, Kurse, Vorträge sowie Veranstaltungen und Unterstützungen von Initiativen auf den Gebieten: Krankenpflege, Musik, Theater, Eurythmie, Sprache, Literatur und der darstellenden und bildenden Kunst statt.

3)            Grundlage der Arbeit des Vereins sind die anthroposophische Menschen- und Sozialkunde sowie die Anregungen Rudolf Steiners zur Erweiterung der Heilkunst, auf dem Gebiete der Kunst und der Pflege des sozialen Lebens.

Daraus ergeben sich auch die Bemühungen, sich mit der Frage des Eigentums an den Begegnungsräumen und der Zuständigkeit für ihre Gestaltung sowie ihre Überführung in einen dem Gemeinwohl verpflichteten, aber auch fachlich orientierten Kompetenzbereich zu beschäftigen.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein Grundstücke und Gebäude oder Anteile daran erwerben und Begegnungs- und Arbeitsräume, die den satzungsgemäßen Zwecken dienlich sein können, der Öffentlichkeit und deren Mitgliedern zur Verfügung stellen; diese Einrichtungen wird er auch selbst betreiben und unterhalten.

– 1 –

Es soll die Zusammenarbeit gesucht werden mit praktizierenden Künstlern, Pädagogen, Ärzten, Krankenschwestern, Landwirten, Sozialarbeitern und Therapeuten, die sich darum bemühen, über ihre Berufstätigkeit hinaus, die charakterisierten Intentionen selbstlos zu fördern.

4)            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts                 „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

– § 3 –

Mitgliedschaft

 

1)            Mitglied des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die in den Zielen des Vereins eine Berechtigung sehen und an                 den Aufgaben der Mercurialis-Gemeinschaft mitwirken wollen.

2)            Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund schriftlichen Antrags durch Beschluß.

  • Die Mitgliedschaft endet
  • durch Tod
  • durch Kündigung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zu erklären ist;

–              durch Ausschluß aus einem wichtigen Grund, über den der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschließt.

– § 4 –

Mitgliedsbeitrag

 

Mitgliedsbeiträge können erhoben werden.

– § 5 –

Organe

 

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

– § 6 –

Mitgliederversammlung

 

1)            Die Mitgliederversammlung findet in jedem Kalenderjahr mindestens   einmal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Darüber hinaus finden Mitgliederversammlungen statt, wenn es der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragen oder das Vereinsinteresse es erfordert.

2)            Zu der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanngabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich einzuladen.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes; Entlastung       des Vorstandes; Wahl des neuen Vorstandes; Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.

3)            Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand geleitet. Sie ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist. Sie faßt ihre Beschlüsse möglichst einmütig. Nur falls eine Einigung nicht erreicht werden kann, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen   bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

Schriftliche Voten von abwesenden Mitgliedern, die aufgrund der Einladung zur Mitgliederversammlung bis zum Tag der Versammlung beim Verein eingehen, sind einzubeziehen.

Eine Änderung des § 2 der Satzung ist nur nach Anhörung und mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes möglich.

4)            Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das   vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

– § 7 –

Vorstand

1)            Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Nicht dazu zählen Verwaltungstätigkeiten einfacher Art, insbesondere die Buchhaltung. Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.

1a)          Vergütungen

  • das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Den betroffenen Vorstandsmitgliedern steht bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht zu.

2)            Der Vorstand wird aus den Reihen der Mitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder bleiben auf jeden Fall solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.

– 2 –

3)            Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4)            Der Vorstand soll seine Beschlüsse einmütig fassen. Beschlußvorlagen sollen solange erörtert und beraten werden, bis eine Übereinstimmung in den entscheidenden Fragen erzielt ist. Nur wenn dies in Ausnahmefällen nicht zu erreichen ist, faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

5)            Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Sprecher des Vorstandes.

– § 8 –

Auflösung des Vereins

  • Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder bei Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder insgesamt.

Die Liquiditation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die GLS – Treuhand in 44789 Bochum, Christstr. 9, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

– § 9 –

Ermächtigung des Vorstandes

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins und zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins alle hierzu notwendigen Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung durchzuführen. Der Vorstand kann weiterhin nach seinem Ermessen einzelne Mitglieder mit der Durchführung dieser Änderung oder Ergänzung beauftragen.

 

Die Satzung wurde errichtet am 22. März 1981 und geändert am 24. Juni 1982, am 27. Mai. 1984, am 21. März 1987 am 15. Mai 1988, am 15. April 1989, am 30. Juni 1990 am 11. Juni 1998 und am 3. Juli 2010

 

Eintragung der letzten Satzungsänderung ins Vereinsregister beim

Amtsgericht Überlingen erfolgte am 15. März 1999.

 

Salem, den 3. Juli 2010

Salem, 21.September 2011   die am 26.6.11 beschlossene Satzungsänderung wurde in § 7 fett eingefügt